Tools:
Update via:
Änderung § 12 SeefiV vom 12.04.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 SeefiV, alle Änderungen durch Artikel 1 5. SeefiVÄndV am 12. April 2019 und Änderungshistorie der SeefiVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12 SeefiV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2019 geltenden Fassung | § 12 SeefiV n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 Anlandeerklärung | |
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles 1. in der Ostsee fischend von acht Meter oder mehr, 2. im Übrigen von zehn Meter oder mehr | |
(Text alte Fassung) hat, ungeachtet des Anlandeortes, nach der Anlandung eine Anlandeerklärung in Papierform für die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu erstellen, in die er alle Mengen jeder angelandeten Art und die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Angaben einzutragen hat. | (Text neue Fassung) hat, ungeachtet des Anlandeortes, nach der Anlandung eine Anlandeerklärung in Papierform für die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu erstellen, in die er alle Mengen jeder angelandeten Art und die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Angaben einzutragen hat und der zuständigen Behörde sobald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach Ende der Anlandung zu übermitteln. |
(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr hat die Angaben nach Absatz 1 elektronisch aufzuzeichnen und diese Angaben spätestens 24 Stunden nach dem Ende der Anlandung an die Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. | |
(3) Soweit Wiederauffüllungspläne oder Bewirtschaftungspläne im Sinne der Artikel 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 besondere Regelungen treffen, bleiben diese von Absatz 1 und 2 unberührt. | (3) Soweit im Rahmen von Bestandsauffüllungsgebieten im Sinne des Artikels 8 oder in Mehrjahresplänen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 besondere Regelungen getroffen werden, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2055/al0-70001.htm