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Änderung Anlage 4 SeefiV vom 12.04.2019

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Anlage 4 SeefiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2019 geltenden Fassung
Anlage 4 SeefiV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 4 (zu § 14 Absatz 1)


Abschnitt 1 Technische Beschreibung des Steerts eines Fanggeräts mit Fluchtfenster des Typs BACOMA

1. Konstruktion von Steert und Tunnel des Schleppnetzes

a) Steert und Tunnel bestehen jeweils aus zwei gleich großen Netzblättern, die auf jeder Seite durch jeweils eine Lasche oder Laschverstärkung gleicher Länge verbunden sind.

b) Die Rautenmaschen des Schleppnetzes haben eine Mindestöffnung von 105 mm. Das Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm, Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht für die letzte handgeflochtene Maschenreihe im Steert, wenn durch diese die Steertleine läuft.

c) Die Anzahl der offenen Rautenmaschen im Umfang des Tunnels und des Steerts, ausgenommen der Laschen oder Laschverstärkungen, ist an jeder Stelle gleich und beträgt höchstens 100 offene Maschen.

2. Netztuch des Fluchtfensters

a) Es handelt sich um knotenloses Netztuch aus geflochtenem Einfachgarn, bei dem die Verbindung der Zwirne durch Verflechtung gegeben ist. Das Netztuch besteht aus Quadratmaschen, das heißt alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten.

b) Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm.

c) Das Einfachgarn weist eine Stärke von mindestens 5 mm auf.

3. Anbringung des Fluchtfensters

a) Das Fenster wird in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt.

b) Das Fenster endet in einem Abstand von maximal vier Maschen zur Steertleine, die handgeflochtene Maschenreihe, durch die die Steertleine läuft, eingeschlossen.

c) Das Fenster ist so angelascht, dass die Schenkel parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen.

4. Größe des Fluchtfensters

a) Die Breite des Fensters in Anzahl der Schenkel entspricht der Hälfte der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt. Bei der Verwendung eines Fensters von geringerer Breite dürfen höchstens 20 % der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt, auf beide Seiten des Fensters gleichmäßig verteilt, stehen bleiben.

b) Die Länge des Fensters beträgt mindestens 5,5 m. Abweichend hiervon beträgt die Länge des Fensters mindestens 6 m, wenn am Fenster Sensoren zur Messung der Fangmenge angebracht sind. Es dürfen höchstens zwei Sensoren angebracht sein.

5. Reparatur des Fensters

Der Einsatz eines Fanggeräts mit einem BACOMA-Fluchtfenster, an dem eine Reparatur vorgenommen worden ist, ist nur dann zulässig, wenn die Selektivität des Fanggeräts infolge der Reparatur des Fluchtfensters nicht eingeschränkt ist. Von einem Fortbestehen der Selektivität ist in der Regel auszugehen, wenn bei der Reparatur des BACOMA-Fluchtfensters nicht mehr als 10 % der Maschen ausgebessert werden. Als ausgebesserte Masche gilt hierbei jede Masche, deren Öffnung durch das Ausbessern beschädigter Maschen oder durch das Zusammenfügen von zwei Stücken knotenlosem Quadratmaschennetztuch verändert wurde.

6. Sonstige Vorschriften zu Schleppnetzen

a) Das Fluchtfenster darf nicht von einem Entlastungsstropp (hinterster Stropp) umschlossen sein.

b) Soweit eine Steertboje eingesetzt wird, ist eine kugelförmige Steertboje mit einem maximalen Durchmesser von 40 cm zulässig. Die Steertboje ist über eine Bojenleine an der Steertleine befestigt.

c) Das Fluchtfenster darf nicht durch einen Flapper abgedeckt werden.

Abschnitt 2 Technische Beschreibung eines T90-Schleppnetzes

1. Begriffsbestimmung

T90-Schleppnetze sind Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze mit einem Steert und Tunnel aus geknotetem Rautenmaschennetztuch, das um 90 Grad gedreht wurde. Die Hauptlaufrichtung der Maschen des Netztuchgarns verläuft senkrecht zur Längsachse des Netzes.

2. Maschenöffnung

Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm.

3. Garnstärke

Das im Steert und im Tunnel verwendete Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm und Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht für die letzte handgeflochtene Maschenreihe im Steert, wenn durch diese die Steertleine läuft.

4. Konstruktion

a) Steert und Tunnel mit um 90 Grad gedrehten Maschen (T90) müssen jeweils aus zwei Netzblättern gleicher Größe hergestellt sein, die auf jeder Seite durch jeweils eine Lasche oder Laschverstärkung gleicher Länge verbunden sind. Die Länge des Steerts und Tunnels beträgt mindestens 50 Maschen.

b) Die Anzahl offener Maschen im Umfang des Steerts und des Tunnels ist an jeder Stelle gleich und darf nicht mehr als 50 betragen, Verbindungsnähte, Laschverstärkungen oder Laschen ausgenommen.

c) An der Verbindung zwischen Steert oder Tunnel mit dem sich verjüngenden Teil des Schleppnetzes muss die Anzahl der T90-Maschen im Umfang des Steerts oder Tunnels 50 % der Maschenzahl der letzten Maschenreihe des sich verjüngenden Teils des Schleppnetzes betragen. Die Netzblätter von Steert oder Tunnel müssen mit den Netzblättern des sich verjüngenden Teils des Schleppnetzes durch Einhänger verbunden sein.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

Abschnitt 3 Technische Beschreibung eines Siebnetzes/Trichternetzes und eines Sortiergittereinsatzes

1. Technische Merkmale Siebnetz/Trichternetz

a) Definition: Das Hauptnetz ist der Teil des Grundschleppnetzes, welcher sich vor dem Steert befindet.

b) Ein Siebnetz/Trichternetz ist ein Stück Netzwerk, dessen maximale Maschenöffnung 70 mm beträgt.

c) Das Siebnetz/Trichternetz wird im Innern des Hauptnetzes vor dem Steert angebracht. Die gestreckte Länge des Siebnetzes darf nicht mehr als 1 m aus der Fluchtöffnung herausragen. Das Siebnetz/Trichternetz ist an der Innenseite des Fanggerätes befestigt, so dass Organismen nur durch dieses Siebnetz/ Trichternetz in den Steert gelangen können.

d) Das Siebnetz/Trichternetz mündet in einer Fluchtöffnung, die entweder an der Ober- oder Unterseite des Hauptnetzes angebracht ist. Die (Flucht-)Öffnung des Siebnetzes/Trichternetzes muss frei sein. Der Abstand der Fluchtöffnung zum Steertanfang beträgt höchstens 100 Maschen. Die Breite der Fluchtöffnung (in Querrichtung des Fanggerätes) umfasst mindestens jeweils 15 Maschen des Hauptnetzes.

e) Es dürfen gleichzeitig höchstens zwei Siebnetzteile verwendet werden, sofern sie an der oberen beziehungsweise an der unteren Hälfte des Grundschleppnetzes angebracht sind und sich an keiner Stelle überlappen.

2. Technische Merkmale Sortiergittereinsatz

a) Die Konstruktion des Sortiergitters im Krabbennetz kann rechteckig oder elliptisch sein und muss aus festem Material bestehen. Beim rechteckigen Sortiergitter sind die Stäbe parallel zur Längsachse und bei den elliptischen Sortiergittern parallel zur längeren Achse auszurichten.

b) Die Stäbe des Sortiergitters dürfen einen maximalen Abstand von 20 mm aufweisen.

(heute geltende Fassung)