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Änderung § 2 SeefiV vom 14.05.2008
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§ 2 SeefiV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung | § 2 SeefiV n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Beschränkungen der Fischerei | |
(1) Für Zeiträume, für die zu erwarten ist, daß auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts die Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird, für die die gemeinschaftsrechtliche Regelung jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, wird der Fang der in Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Fischarten bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen Regelung in Höhe der voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen Fangquoten mengenmäßig beschränkt. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) macht die voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen Fangquoten im Bundesanzeiger bekannt. (2) Mit einer nach § 3 des Seefischereigesetzes erteilten Fangerlaubnis darf | |
(Text alte Fassung) 1. in den ICES-Bereichen III a, b, c und d und in den ICES-Bereichen IV b und c östlich 4 Grad östlicher Länge nicht mit Fahrzeugen von mehr als 250 RT Bruttoraumgehalt, | (Text neue Fassung) 1. in den ICES-Bereichen III a, b, c und d und in den ICES-Bereichen IV b und c östlich 4 Grad östlicher Länge nicht mit Fahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 500, |
2. im ICES-Bereich IIIc und im ICES-Bereich IIId innerhalb von zwölf Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste des Landes Mecklenburg-Vorpommern a) für die Fischerei auf Hering oder Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze nicht mit Fahrzeugen mit einer Motorenstärke von mehr als 588 Kilowatt (800 PS) und b) im übrigen nicht mit Fahrzeugen mit einer Motorenstärke von mehr als 221 Kilowatt (300 PS) gefangen werden. Die ICES-Bereiche sind festgelegt in der Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Beschreibung der Abgrenzung der ICES-Untergebiete und Bereiche, die für Fischereistatistiken und Verordnungen im Nordost-Atlantik benutzt werden, vom 31. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. C 347 S. 14). (3) Wird nach dem gemeinschaftlichen Fischereirecht die Verwendung bestimmter Motorenstärken als Zulassungserfordernis für Fischereifahrzeuge für die Fischerei in bestimmten Gebieten festgelegt, ist die Fischerei in diesen Gebieten mit Fischereifahrzeugen, die eine höhere als die gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Motorenstärke aufweisen, verboten. Der Nachweis der Motorenstärke wird durch eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds erbracht. |
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