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Änderung § 5 SeefiV vom 08.11.2006
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§ 5 SeefiV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 5 SeefiV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 433 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ausnahmen | |
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Fänge, die 1. nur für Zwecke a) der wissenschaftlichen Forschung oder b) für die Bestandsaufstockung oder bei dieser Gelegenheit oder 2. befristet zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit einer Fischerei, wenn die betreffende Fangtätigkeit zur Prüfung der fischereibiologischen Verträglichkeit wissenschaftlich begleitet wird, von hierzu ermächtigten Fischereifahrzeugen vorgenommen werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Ermächtigung erfolgt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) oder die zuständige Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit den für die Fischerei in den Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland zuständigen obersten Landesbehörden. | (Text neue Fassung) (2) Die Ermächtigung erfolgt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) oder die zuständige Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit den für die Fischerei in den Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland zuständigen obersten Landesbehörden. |
(3) Fische, die nach Absatz 1 gefangen werden, dürfen nur im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften verkauft oder zum Kauf angeboten werden. |
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