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Änderung § 9 SeefiV vom 14.12.2012

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§ 9 SeefiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2012 geltenden Fassung
§ 9 SeefiV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2546
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem


vorherige Änderung

 


1 Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 24 Meter oder mehr und weniger als 45 Meter ist verpflichtet, eine stets betriebsbereite Anlage zum Betrieb eines automatischen Schiffsidentifizierungssystems im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an Bord mitzuführen, und hat sicherzustellen, dass die Anlage in Betrieb ist, während sich das Fahrzeug fortbewegt. 2 Satz 1 gilt ab dem 31. Mai 2013 auch für den Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von 18 Meter oder mehr und weniger als 24 Meter und ab dem 31. Mai 2014 auch für den Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von 15 Meter oder mehr und weniger als 18 Meter.

 (keine frühere Fassung vorhanden)