Änderung § 10 SeefiV vom 14.12.2012

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§ 10 SeefiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2012 geltenden Fassung
§ 10 SeefiV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2546
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Logbuchführung


vorherige Änderung

 


(1) Dem Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es verboten, im Fischereilogbuch eine geschätzte Fangmenge einzutragen, die von der tatsächlich an Bord mitgeführten Fangmenge um mehr als 10 vom Hundert abweicht.

(2) Setzt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union während derselben Fangreise Netze mit unterschiedlichen Maschenöffnungen ein, so hat der Kapitän zum Zeitpunkt des Einsatzes eines Netzes mit einer anderen Maschenöffnung als der zuvor verwendeten jeweils

1. die Zusammensetzung der Fänge an Bord zu diesem Zeitpunkt und

2. die Maschenöffnung des ab diesem Zeitpunkt verwendeten Netzes

im Fischereilogbuch jeweils auf einer neuen Seite einzutragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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