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Änderung § 16 SeefiV vom 14.12.2012

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§ 16 SeefiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2012 geltenden Fassung
§ 16 SeefiV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2546

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16 Durchführung des Punktesystems für schwere Verstöße


vorherige Änderung

 


(1) Für die Zwecke des Punktesystems für schwere Verstöße nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Seefischereigesetzes werden die in Anlage 5 Spalte 3 bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Anlage 5 Spalte 4 jeweils genannten Anzahl von Punkten zugeordnet.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Einvernehmen mit der Bundesanstalt auf Antrag des Kapitäns einen späteren Beginn des Ruhens des Befähigungszeugnisses nach § 13 Absatz 4 Satz 2 des Seefischereigesetzes anordnen. Der spätere Zeitpunkt darf nicht mehr als vier Wochen von dem ursprünglich angeordneten Zeitpunkt abweichen.

(3) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1. Schongebiet ein bestimmtes geografisches Gebiet, in dem zum Schutz oder zur Erhaltung der Fischbestände aus anderen Gründen als des Ausschöpfens oder Überschreitens einer Fangquote ein Fangverbot nach § 1a Absatz 6 des Seefischereigesetzes oder aus anderen Gründen als der Fangregulierung durch Quoten eine allgemeine Beschränkung der Seefischerei gilt, die durch die Bundesanstalt oder eine Stelle der Europäischen Union verhängt oder durch internationale Übereinkunft vereinbart und im Bundesanzeiger veröffentlicht oder auf Grund eines Rechtsakts des Fischereirechts der Europäischen Union eingerichtet worden ist,

2. Schonzeit ein bestimmter Zeitraum, in dem in einem bestimmten geografischen Gebiet zum Schutz oder zur Erhaltung der Fischbestände aus anderen Gründen als des Ausschöpfens oder Überschreitens einer Fangquote ein Fangverbot nach § 1a Absatz 6 des Seefischereigesetzes oder aus anderen Gründen als der Fangregulierung durch Quoten eine allgemeine Beschränkung der Seefischerei gilt, die durch die Bundesanstalt oder eine Stelle der Europäischen Union verhängt oder durch internationale Übereinkunft vereinbart und im Bundesanzeiger veröffentlicht oder auf Grund eines Rechtsakts des Fischereirechts der Europäischen Union eingerichtet worden ist.