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§ 1 - Währungsumstellungsfolgengesetz (WUFG)

Artikel 1 G. v. 24.08.1993 BGBl. I S. 1522; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 46 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2809
Geltung ab 05.09.1993; FNA: IV-4-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen

§ 1



(1) Die Prüfbehörde Währungsumstellung wird in das Bundesamt für Finanzen eingegliedert, das ihre Aufgaben und Befugnisse übernimmt. Das Bundesamt für Finanzen unterhält zur Erfüllung der Aufgaben aus diesem Gesetz eine Außenstelle in Berlin.

(2) Die Zuständigkeit für Rücknahme- und Rückforderungsverfahren geht auf das Bundesamt für Finanzen über. Dies gilt auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind.