Tools:
Update via:
§ 4 - Währungsumstellungsfolgengesetz (WUFG)
Artikel 1 G. v. 24.08.1993 BGBl. I S. 1522; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 46 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2809
Geltung ab 05.09.1993; FNA: IV-4-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
Geltung ab 05.09.1993; FNA: IV-4-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zurückzufordernden Beträge einschließlich der Zinsen sind an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung zu zahlen.
Zitierungen von § 4 WUFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WUFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WUFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 WUFG
... jeweils geltenden Zinssatz für Ausgleichsforderungen im Sinne der Anlage I Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 550) zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2058/a29249.htm