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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin (HolzbInstrmMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 109
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-224 Berufliche Bildung

§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherin wird staatlich anerkannt.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HolzbInstrmMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HolzbInstrmMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HolzbInstrmMAusbV Anwendungsbereich
... nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten ...