Tools:
Update via:
§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin (HolzbInstrmMAusbV k.a.Abk.)
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung,
- 6.
- Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
- 7.
- Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 8.
- Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,
- 9.
- Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
- 10.
- Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,
- 11.
- manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen,
- 12.
- Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
- 13.
- Anfertigen von Klappenmechanikteilen,
- 14.
- Fügen,
- 15.
- Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen,
- 16.
- Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall,
- 17.
- Behandeln von Oberflächen,
- 18.
- Bohren von Ton- und Säulchenlöchern,
- 19.
- Anbringen und Bearbeiten von Säulchen,
- 20.
- Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechanik,
- 21.
- Spielfertigmachen von Instrumenten,
- 22.
- Reparieren von Instrumenten.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HolzbInstrmMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HolzbInstrmMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 HolzbInstrmMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2063/a29295.htm