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§ 18 - Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)

§ 18 Übergangsregelung



Ist die zu zahlende Entschädigung entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 festgesetzt worden, ist der Verwaltungsakt insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und ein bereits gezahlter Betrag zu erstatten.

 
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