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Änderung § 5 VwRehaG vom 21.12.2007
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§ 5 VwRehaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 5 VwRehaG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Zusammentreffen von Ansprüchen | |
(Text alte Fassung) (1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen. Die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, sind von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist. (2) Treffen Leistungen nach § 3 oder § 4 mit Leistungen zusammen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gewährt werden, findet § 55 des Bundesversorgungsgesetzes Anwendung. (3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes gestorben oder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen; § 51 Abs. 2 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit folgenden Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen der Sozialen Entschädigung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach diesem Gesetz gewährt: 1. Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes, 2. Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, 3. Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder 4. Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsieht. (2) (aufgehoben) (3) 1 Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gestorben. 2 Besteht bereits ein Anspruch auf Elternrente nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen. |
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