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Änderung § 10 VwRehaG vom 29.11.2019
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§ 10 VwRehaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2019 geltenden Fassung | § 10 VwRehaG n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1752 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Inhalt des Antrags | |
(1) Der Antrag soll enthalten 1. Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, 2. eine Darstellung des die Aufhebung der Maßnahme rechtfertigenden Sachverhalts, 3. Angabe von Beweismitteln, 4. Angaben über Art und Umfang von Folgeansprüchen sowie 5. eine Erklärung, ob der Antragsteller andere Ausgleichsleistungen bereits erhalten und ob und wo er schon früher einen Antrag gestellt hat. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Antrag nach § 1a soll neben den notwendigen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen Angaben enthalten. | (Text neue Fassung) (2) Der Antrag nach § 1a soll neben den notwendigen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen die in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. |
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