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Änderung § 12 VwRehaG vom 29.11.2019
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§ 12 VwRehaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2019 geltenden Fassung | § 12 VwRehaG n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1752 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Rehabilitierungsbehörde | |
(1) 1 Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 sowie die Entscheidung über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2 obliegt der Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist. 2 Sind hiernach die Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist. 3 Die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde sind für die Behörden und Stellen bindend, die über die Folgeansprüche entscheiden. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme im Sinne des § 1a obliegt der Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist. | (Text neue Fassung) (2) Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme im Sinne des § 1a, die Gewährung der einmaligen Leistung nach § 1a Absatz 2 Satz 1 und die Entscheidung über die Ausschließungsgründe nach § 2 Absatz 2 und 4 Satz 9 obliegen der Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist. |
(3) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet. (4) 1 Werden Ansprüche nach den §§ 3 und 4 geltend gemacht, trifft die Rehabilitierungsbehörde Feststellungen zur Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme im Sinne des § 1 sowie über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2. 2 Die nach dem Bundesversorgungsgesetz erforderlichen Feststellungen treffen die Behörden, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. 3 Soweit die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften. |
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