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§ 1 - Aufbereitungsmechaniker-Ausbildungsverordnung (AMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.02.2004 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-316 Berufliche Bildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Aufbereitungsmechaniker/Aufbereitungsmechanikerin wird staatlich anerkannt.

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