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Änderung § 53 DRiG vom 15.06.2021
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§ 53 DRiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung | § 53 DRiG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung | |
(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlußfassung Mitglieder in die Personalvertretung. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muß zur Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der Personalvertretung zu der Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter. 2 Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 17 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Mitgliedern. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muß zur Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der Personalvertretung zu der Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter. 2 Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 17 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) bestimmte Zahl von Mitgliedern. |
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