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Änderung § 47 DRiG vom 01.08.2021
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§ 47 DRiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 47 DRiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 47 Bundespersonalausschuß in Angelegenheiten der Richter | (Text neue Fassung)§ 47 Bundespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter |
1 In Angelegenheiten der Richter im Bundesdienst wirkt im Bundespersonalausschuß als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit, dessen Stellvertreter ein anderer Beamter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist. 2 Nichtständige ordentliche Mitglieder sind vier Richter; sie und ihre Stellvertreter müssen Richter auf Lebenszeit im Bundesdienst sein. 3 Der Beamte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und die Richter werden vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern vorgeschlagen, davon drei Richter und ihre Stellvertreter auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter. | 1 In Angelegenheiten der Richter im Bundesdienst wirkt im Bundespersonalausschuß als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit, dessen Stellvertreter ein anderer Beamter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist. 2 Nichtständige ordentliche Mitglieder sind vier Richter; sie und ihre Stellvertreter müssen Richter auf Lebenszeit im Bundesdienst sein. 3 Der Beamte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und die Richter werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vorgeschlagen, davon drei Richter und ihre Stellvertreter auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter. |
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