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Änderung § 123 DRiG vom 01.08.2021
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§ 123 DRiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 123 DRiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 123 Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte | |
(Text alte Fassung) 1 § 94 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 565) werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 2 Die Landesjustizverwaltung bestimmt das Gericht, vor dem die ehrenamtlichen Richter, die Vorsitzende eines Anwaltsgerichts oder eines Anwaltsgerichtshofes sind, auf ihr Amt verpflichtet werden. | (Text neue Fassung) 1 § 94 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 2 Die Landesjustizverwaltung bestimmt das Gericht, vor dem die ehrenamtlichen Richter, die Vorsitzende eines Anwaltsgerichts oder eines Anwaltsgerichtshofes sind, auf ihr Amt verpflichtet werden. |
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