Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17a DRiG vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie des DRiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 17a DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 17a DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung)

§ 17a


(Text neue Fassung)

§ 17a Niederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag


(Textabschnitt unverändert)

Legt ein Richter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht zulässig.




Anzeige