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Änderung § 76d DRiG vom 01.04.2009
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§ 76d DRiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 76d DRiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch § 62 Abs. 9 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
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(Text alte Fassung) § 76d Freistellungen und berufliches Fortkommen | (Text neue Fassung)§ 76d (aufgehoben) |
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 76a oder § 76c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen. |
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