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Änderung § 76e DRiG vom 01.04.2009

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§ 76e DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 76e DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 62 Abs. 9 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 76e Altersteilzeit


(Text neue Fassung)

§ 76e (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass einem Richter auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte des bisherigen Dienstes, höchstens der Hälfte des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßigen Dienstes zu bewilligen ist, wenn

1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Altersteilzeit zulässt,

2. der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,

3. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,

4. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und

5. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Ein Antrag auf Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit ist nur zulässig, wenn die Zeiten der Freistellung vom Dienst in der Weise zusammengefasst werden, dass der Richter zuvor Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leistet; dabei bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Dienstzeit außer Betracht. Eine Regelung nach Satz 1 kann auf bestimmte Bereiche beschränkt werden.

(2) § 76c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.



 

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