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Änderung § 24 DRiG vom 01.04.2024
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§ 24 DRiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung | § 24 DRiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung | |
Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf 1. Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat, | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 1a. Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Tat, die nach § 130 des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) strafbar ist, |
2. Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, 3. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder 4. Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes, so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne daß es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf. |
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