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Änderung § 112 DRiG vom 01.04.2012

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§ 112 DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 112 DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 112 Anerkennung ausländischer Prüfungen


(Text neue Fassung)

§ 112 Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Vorschriften über die Anerkennung von Prüfungen nach dem Bundesvertriebenengesetz und landesrechtliche Vorschriften über die Anerkennung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Juristische Prüfungen, die Deutsche aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 im Ausland abgelegt haben, sind als erste Staatsprüfung nach § 5 Abs. 1 anzuerkennen, wenn sie in der Deutschen Demokratischen Republik durch völkerrechtliche Vereinbarung mit der Sowjetunion oder mit Staaten in Mittel- oder Osteuropa, die mit der Sowjetunion verbündet waren, oder durch Rechtsvorschrift dem Abschluß als Diplom-Jurist gleichgestellt wurden und der ersten Staatsprüfung gleichwertig sind.

vorherige Änderung

 


(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.