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Änderung § 122 DRiG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 122 DRiG, alle Änderungen durch Artikel 132 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des DRiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 122 DRiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 122 DRiG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 132 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 122 Staatsanwälte | |
(1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt. (2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich. (3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für Richter. 2 Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. 3 Der Bundesminister der Justiz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes. 4 Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer bei den Dienstgerichten der Länder regelt die Landesgesetzgebung. (5) Die Absätze 1 bis 4 und § 110 Satz 1 gelten entsprechend für den Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, den Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder; der Bundesminister der Justiz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister. | (Text neue Fassung) (4) 1 In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für Richter. 2 Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. 3 Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes. 4 Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer bei den Dienstgerichten der Länder regelt die Landesgesetzgebung. (5) Die Absätze 1 bis 4 und § 110 Satz 1 gelten entsprechend für den Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, den Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder; der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister. |
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