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Synopse aller Änderungen des DRiG am 25.04.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. April 2006 durch Artikel 27 des 1. BMJBBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DRiG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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DRiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | DRiG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 27 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Text alte Fassung) § 44a (neu) | (Text neue Fassung)§ 44a Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter |
(1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer 1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder 2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist. (2) Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. | |
§ 44b (neu) | § 44b Abberufung von ehrenamtlichen Richtern |
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt abzuberufen, wenn nachträglich in § 44a Abs. 1 bezeichnete Umstände bekannt werden. (2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die im Übrigen für die Abberufung eines ehrenamtlichen Richters der jeweiligen Art gelten, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist. (3) 1 Wenn ein Antrag auf Abberufung gestellt oder ein Abberufungsverfahren von Amts wegen eingeleitet worden ist und der dringende Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen des § 44a Abs. 1 vorliegen, kann das für die Abberufung zuständige Gericht anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Abberufung das Amt nicht ausüben darf. 2 Die Anordnung ist unanfechtbar. (4) 1 Die Entscheidung über die Abberufung ist unanfechtbar. 2 Der abberufene ehrenamtliche Richter kann binnen eines Jahres nach Wirksamwerden der Entscheidung die Feststellung beantragen, dass die Voraussetzungen des § 44a Abs. 1 nicht vorgelegen haben. 3 Über den Antrag entscheidet das nächsthöhere Gericht durch unanfechtbaren Beschluss. 4 Ist das nächsthöhere Gericht ein oberstes Bundesgericht oder ist die Entscheidung von einem obersten Bundesgericht getroffen worden, entscheidet ein anderer Spruchkörper des Gerichts, das die Entscheidung getroffen hat. 5 Ergibt sich nach den Sätzen 3 und 4 kein zuständiges Gericht, so entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Entscheidung getroffen worden ist. | |
§ 107 Dienstverhältnisse auf Widerruf | § 107 (aufgehoben) |
Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können richterliche Aufgaben in den Ländern auch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf wahrgenommen werden. | |
§ 108 Richterliche Vortätigkeit | § 108 (aufgehoben) |
Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Befähigung zum Richteramt besitzt, kann bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 unbeschränkt angerechnet erhalten. | |
§ 113 Übergangsvorschriften für Ausbildungen und Prüfungen | §§ 113 bis 118 (aufgehoben) |
(1) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, wieweit Studium und Vorbereitungsdienst, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften abgeleistet worden sind, anerkannt werden. Das gleiche gilt für die Anerkennung erster Prüfungen. (2) Die für den Vorbereitungsdienst der Kriegsheimkehrer bestehenden Rechtsvorschriften bleiben unberührt. | |
§ 114 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen | § 114 (aufgehoben) |
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das allgemeine Dienstalter abweichend von § 20 zu regeln, um Nachteile auszugleichen, die 1. aus den Wiedergutmachungsgesetzen berechtigte Richter durch Verfolgungsmaßnahmen, 2. unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallende Richter durch das Ausscheiden aus dem Amt und 3. Richter, deren Anstellung infolge des Krieges verzögert worden ist, durch die verspätete Anstellung erlitten haben. | |
§ 115 Überleitungsvorschriften für Richter des ehemaligen Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet | § 115 (aufgehoben) |
Die Richter des ehemaligen Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden. Die Versorgung der Richter des ehemaligen Deutschen Obergerichts und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen richten sich nach § 69 des Beamtenversorgungsgesetzes. | |
(Textabschnitt unverändert) § 116 (aufgehoben) | |
§ 117 (aufgehoben) | |
§ 118 (aufgehoben) | |
§ 124 Sonderregelung für Berlin | § 124 Laufbahnwechsel |
§ 50 Abs. 2, §§ 69, 70, 92, 97 und 99 finden im Land Berlin keine Anwendung. Das gleiche gilt für § 51 Abs. 2, § 54 Abs. 1 und 2 und § 122 Abs. 5, soweit sie sich auf Truppendienstgerichte, Richter der Truppendienstgerichte, Richter eines Wehrdienstsenats oder den Bundeswehrdisziplinaranwalt beziehen. | (1) Ein Richter, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) die Befähigung zum Berufsrichter besitzt, kann nach seiner Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit bei Eignung und Befähigung mit seiner schriftlichen Zustimmung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch zum Staatsanwalt ernannt werden. (2) Die Eignung und Befähigung ist durch eine zweijährige Erprobung bei einer Staatsanwaltschaft nachzuweisen und in einer dienstlichen Beurteilung festzustellen. (3) Wird in der dienstlichen Beurteilung nach Absatz 2 die Eignung und Befähigung nicht festgestellt, wird der Richter in dem ihm verliehenen Amt weiterverwendet. (4) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten für einen Staatsanwalt, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe z Doppelbuchstabe cc des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) die Befähigung zum Staatsanwalt besitzt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt ist, für eine Ernennung zum Richter entsprechend. 2 Während der Erprobung im staatsanwaltschaftlichen Dienst führen Richter die Bezeichnung 'Staatsanwalt'. |
§ 125 Berlin-Klausel | § 125 (aufgehoben) |
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. |
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