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Synopse aller Änderungen des DRiG am 15.06.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juni 2017 durch Artikel 9 des BGVerhG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DRiG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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DRiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2017 geltenden Fassung | DRiG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters | |
(1) 1 Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem Maße wie ein Berufsrichter unabhängig. 2 Er hat das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 43). | |
(Text alte Fassung) (1a) 1 Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes benachteiligt werden. 2 Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. 3 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. 4 Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (1a) 1 Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden. 2 Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. 3 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. 4 Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. |
(2) 1 Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen. 2 Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes, bei erneuter Bestellung auch für die sich unmittelbar anschließende Amtszeit. 3 Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. (3) 1 Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid, indem er die Worte spricht: 'Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.' 2 Der Eid kann ohne die Worte 'so wahr mir Gott helfe' geleistet werden. 3 Hierüber ist der Schwörende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren. (4) 1 Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht er die Worte: 'Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.' 2 Das Gelöbnis steht dem Eid gleich. (5) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen. (6) 1 Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. 2 Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend. (7) Für ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Länder können der Eid und das Gelöbnis eine zusätzliche Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten. (8) Über die Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters auf sein Amt wird ein Protokoll aufgenommen. (9) Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richter nach den für die einzelnen Gerichtszweige geltenden Vorschriften. | |
§ 48 Eintritt in den Ruhestand | |
(1) 1 Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. 2 Sie erreichen die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze). (2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. (3) 1 Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 2 Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Altersgrenze Jahr | Monat 1947 | 1 | 65 | 1 1948 | 2 | 65 | 2 1949 | 3 | 65 | 3 1950 | 4 | 65 | 4 1951 | 5 | 65 | 5 1952 | 6 | 65 | 6 1953 | 7 | 65 | 7 1954 | 8 | 65 | 8 1955 | 9 | 65 | 9 1956 | 10 | 65 | 10 1957 | 11 | 65 | 11 1958 | 12 | 66 | 0 1959 | 14 | 66 | 2 1960 | 16 | 66 | 4 1961 | 18 | 66 | 6 1962 | 20 | 66 | 8 1963 | 22 | 66 | 10 (4) 1 Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. 2 Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. 3 Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | Altersgrenze Jahr | Monat 1952 | | | Januar | 1 | 60 | 1 Februar | 2 | 60 | 2 März | 3 | 60 | 3 April | 4 | 60 | 4 Mai | 5 | 60 | 5 Juni-Dezember | 6 | 60 | 6 1953 | 7 | 60 | 7 1954 | 8 | 60 | 8 1955 | 9 | 60 | 9 1956 | 10 | 60 | 10 1957 | 11 | 60 | 11 1958 | 12 | 61 | 0 1959 | 14 | 61 | 2 1960 | 16 | 61 | 4 1961 | 18 | 61 | 6 1962 | 20 | 61 | 8 1963 | 22 | 61 | 10 (5) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. | |
(6) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend. | (6) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend. |
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