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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin (ServicefahrerAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.03.2005 BGBl. I S. 887
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-341 Berufliche Bildung

§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung



Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

 
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