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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin (ServicefahrerAusbV k.a.Abk.)
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 1.4
-
- 2.
- Arbeitsorganisation:
- 2.1
-
- 2.2
-
- 3.
- Serviceleistungen:
- 3.1
-
- 3.2
-
- 3.3
-
- 4.
- Vertrieb von Dienstleistungen:
- 4.1
-
- 4.2
-
- 4.3
-
- 5.
- Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen;
- 6.
- Durchführung der Beförderung:
- 6.1
-
- 6.2
-
- 6.3
-
- 7.
- Tourenabschluss:
- 7.1
-
- 7.2
-
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ServicefahrerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ServicefahrerAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ServicefahrerAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2080/a29564.htm