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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin (ServicefahrerAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.03.2005 BGBl. I S. 887
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-341 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:

1.1


Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

1.2


Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

1.3


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4


Umweltschutz;

2.
Arbeitsorganisation:

2.1


Arbeitsplanung,

2.2


Informations- und Kommunikationstechniken;

3.
Serviceleistungen:

3.1


Leistungsangebot,

3.2


Leistungserbringung,

3.3


Qualitätssicherung;

4.
Vertrieb von Dienstleistungen:

4.1


Beratung und Verkauf,

4.2


Kundenorientierte Kommunikation,

4.3


Verkaufsförderung;

5.
Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen;

6.
Durchführung der Beförderung:

6.1


Tourenplanung,

6.2


Be- und Entladen von Fahrzeugen,

6.3


Transport;

7.
Tourenabschluss:

7.1


Nachbereitung,

7.2


Zahlungsvorgänge.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ServicefahrerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ServicefahrerAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ServicefahrerAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...