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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin (ServicefahrerAusbV k.a.Abk.)
§ 8 Zwischenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 120 Minuten schriftlich praxisbezogene Aufgaben aus folgenden Gebieten bearbeiten:
- 1.
- Grundlagen von Serviceleistungen,
- 2.
- Vorbereitung der Beförderung,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ServicefahrerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ServicefahrerAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ServicefahrerAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...
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