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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin (ServicefahrerAusbV k.a.Abk.)
Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Servicefahrer/ zur Servicefahrerin - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(BGBl. I 2005 S. 893 - 894)
zu vermitteln.
zu vermitteln.
zu vermitteln.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
fortzuführen.
zu vermitteln.
zu vermitteln.
- 1.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 1.4
-
- 3.1
-
- 4.1
-
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
-
- 2.2
-
- 3.2
-
- 4.2
-
- 6.1
-
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.3
-
- 5.
- Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen, Lernziele a und b,
- 6.2
-
zu vermitteln.
- 2.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
-
- 3.1
-
- 3.2
-
- 4.1
-
- 4.2
-
- 4.3
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 3.2
-
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
- 3.2
-
- 3.3
-
- 7.1
-
- 7.2
-
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.
- Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen, Lernziele c bis e,
- 6.3
-
zu vermitteln.
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ServicefahrerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ServicefahrerAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 ServicefahrerAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
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