(1) Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn davon nicht nach §
8 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung abgesehen werden kann.
(2) Beförderungsdienstposten sollen innerhalb des Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Die obersten Dienstbehörden regeln Art und Umfang der Ausschreibungen und ihrer Bekanntmachung. Von einer Ausschreibung kann allgemein oder im Einzelfall insbesondere abgesehen werden, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen.
(3) Die Stellenausschreibung soll sowohl die männliche als auch die weibliche Form verwenden. In Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen sie gezielt durch die Stellenausschreibung angesprochen werden.
(4) Die Auslese für Einstellungen und für die Übertragung von Beförderungsdienstposten ist nach den Grundsätzen des §
1 durchzuführen. Die obersten Dienstbehörden regeln die näheren Voraussetzungen für die Einstellung. Gesetzliche Vorschriften, nach denen Bewerberinnen und Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind, sind zu berücksichtigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 56 BLV Folgeänderungen ... ist," eingefügt. 11. In § 12 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der ... ist," eingefügt. 4. In § 20 Satz 5 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der ... vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ...
V. v. 22.06.1995 BGBl. I S. 868; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90