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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben
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§ 6 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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§ 6 Laufbahnwechsel; Befähigung für eine andere Laufbahn
(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.
(2) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann. Die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, Regelungen treffen.
(3) In den Fällen des § 28 Abs. 2 und 3, des § 44 Abs. 2 bis 5 und des § 46 Abs. 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes ist auch ein Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn zulässig, wenn die Beamtinnen und Beamten erfolgreich in Aufgaben der neuen Laufbahn unterwiesen worden sind. Die Unterweisungszeit beträgt einschließlich erforderlicher Fortbildungsgänge
- 1.
- im einfachen Dienst mindestens drei Monate,
- 2.
- im mittleren Dienst mindestens ein Jahr und
- 3.
- im gehobenen und höheren Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate.
(4) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde; sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(5) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung als Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn.
Text in der Fassung des Artikels 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009
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Frühere Fassungen von § 6 BLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.02.2009 | Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 BLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BLV Erwerb der Befähigung (vom 12.02.2009)
... nach § 33a Abs. 3 Satz 4, 4. Anerkennung oder Zuerkennung nach den §§ 6 , 18 Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 27. (2) Durch Einführung in die Aufgaben ...
§ 7 BLV Probezeit
... bewährt haben, werden entlassen. Sie können statt dessen nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung ...
§ 43 BLV
... vorliegen; § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt. § 6 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt als geleistet, ...
Zitat in folgenden Normen
Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn
A. v. 26.01.1976 BGBl. I S. 404; zuletzt geändert durch A. v. 28.06.1982 BGBl. I S. 1012
I. DBBeamtRAnO
... Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen, h) nach § 6 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung vom 27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 422), geändert ...
Delegationsanordnung BEV
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
VII. DelegationsAnO BEV Übertragung von Befugnissen nach anderen Vorschriften
... zu gewähren oder zu versagen, 4. nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung beim Laufbahnwechsel einer Beamtin oder eines Beamten ...
Eisenbahn-Laufbahnverordnung (ELV)
V. v. 28.10.2004 BGBl. I S. 2703; zuletzt geändert durch Artikel 333 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 14 ELV Laufbahnwechsel (vom 14.02.2009)
... Anerkennung der Befähigung für die übrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 56 BLV Folgeänderungen
... Bundeslaufbahnverordnung)" ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe „(§ 6 der Bundeslaufbahnverordnung)" durch die Angabe „(§ 42 der ... eingefügt. 4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 6 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... wie folgt geändert: 1. In § 14 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Delegationsanordnung BMVBW
A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
VI. DelegAnOBMVBW Übertragung von Befugnissen nach der Bundeslaufbahnverordnung
... VMZ 99) zu entscheiden, 2. dem Deutschen Wetterdienst die Befugnis nach § 6 Abs. 4 BLV, über die Anerkennung der Befähigung für die a) Laufbahn ... Bundes, 3. dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung die Befugnis nach § 6 Abs. 4 BLV, über die Anerkennung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen ... zu entscheiden, 4. den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen die Befugnis nach § 6 Abs. 4 BLV, über die Anerkennung der Befähigung für die a) Laufbahn ... Bauwesen und Raumordnung sowie den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen die Befugnis nach § 6 Abs. 4 BLV, über die Anerkennung der Befähigung für die Laufbahn des höheren ...
Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 22.06.1995 BGBl. I S. 868; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 5 PostLV Laufbahnwechsel (vom 14.02.2009)
... Die Entscheidung über einen Laufbahnwechsel nach § 6 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. ...
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