(1) Die regelmäßige Probezeit dauert in den Laufbahnen
des einfachen Dienstes ein Jahr,
des mittleren Dienstes zwei Jahre,
des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate,
des höheren Dienstes drei Jahre.
Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern (§
38) erhöht sich die Dauer der Probezeit um jeweils ein Jahr; sie beträgt mindestens drei Jahre.
(2) In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sollen von der Probezeit mindestens sechs Monate außerhalb einer obersten Dienstbehörde geleistet werden.
(3) Die Mindestprobezeit beträgt in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes sechs Monate, in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes zwölf Monate.
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247