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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben
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§ 9 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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§ 9 Dienstbezeichnung vor der Anstellung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führen die Beamtinnen und Beamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung" ("z.A.").
(2) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnungen festsetzen.
Zitierungen von § 9 BLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 53 BLV Beamtenverhältnis auf Probe (vom 28.10.2016)
... auf Probe berufen worden sind, gelten anstelle der §§ 28 bis 31 die §§ 7 bis 10 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der ...
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