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§ 30 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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§ 30 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat. Das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

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Zitierungen von § 30 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 BLV Einstellungsvoraussetzungen
... ist ein allgemein berufsbefähigendes fachwissenschaftliches, den Voraussetzungen des § 30 entsprechendes Studium an einer Hochschule zu fordern. Die Bildungsvoraussetzungen müssen in ...
§ 38 BLV Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen
... wenn sie mindestens 32 Jahre alt sind und ein Studium, das die Voraussetzungen nach § 30 Satz 1 erfüllt, mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 56 BLV Folgeänderungen
... Nummer 3 wird Nummer 2. d) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe „§ 30 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 17 Absatz 6 des ... Nummer 3 wird Nummer 2. d) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe „§ 30 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 17 Absatz 6 des ...