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§ 33 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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§ 33 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg
§ 33 wird in 43 Vorschriften zitiert
(1) Beamtinnen und Beamte können von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn vorgeschlagen werden oder sich bewerben.
(2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie ist mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission, beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes auch durch die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben, nachzuweisen. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.
(3) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als der der Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung führt die Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Dienst durch; im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern kann davon abgewichen werden.
(4) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen. Verbleibt hiernach in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes regelmäßig eine hohe Bewerberzahl, kann ein vereinfachtes Auswahlverfahren vorgesehen werden.
(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.
(6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach § 33a oder § 33b kann einmal wiederholt werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.
(7) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
(8) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.
Zitierungen von § 33 BLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33a BLV Ausbildungsaufstieg
... den Beamtendienst vorgesehen hat. Für die Zulassung sind die Absätze 1 bis 5 und § 33 entsprechend ...
§ 45 BLV Übergangsvorschrift
... für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg nach den §§ 22, 28 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung am 9. Juli 2002 bereits ... Auf Beamtinnen und Beamte, die am 9. Juli 2002 zum Aufstieg nach den §§ 22, 28 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung zugelassen sind oder ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 54 BLV Aufstieg (vom 27.01.2017)
... Aufstieg teilgenommen haben oder die zum Aufstieg zugelassen worden sind, sind die §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
V. v. 12.03.2002 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 61 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 17 LAP-hDEUKV Regelaufstieg (vom 14.02.2009)
... in den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse gemäß § 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 56 BLV Folgeänderungen
... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... 4. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... eingefügt. 4. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... eingefügt. 3. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der ... worden ist," eingefügt. bb) In Satz 6 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der ... ist," eingefügt. 3. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 1 und in § 33b Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der ... worden ist," eingefügt. bb) In Satz 6 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der ... ist," eingefügt. 3. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 1 und § 33b Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung ... wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 35 der ... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... eingefügt. 4. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 22 Absatz 1 wird die Angabe „§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 36 der ... ersetzt. 3. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... ersetzt. 3. In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... ist," eingefügt. 4. In § 25 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... ersetzt. 3. In § 36 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... gestrichen. 3. In § 17 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ... ersetzt. 3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... ersetzt. 3. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... 2 bis 4. 2. In § 14 Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ 16 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... 4. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... 3. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... 4. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... worden ist," eingefügt. b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... wird wie folgt geändert: 1. In § 7 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a Abs. 1 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der ... 3. In den §§ 11, 24 und 41 wird jeweils nach der Angabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... worden ist," eingefügt. 5. In § 19 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... ist," eingefügt. 6. In § 20 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a Abs. 1, 3 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der ... ist," eingefügt. 8. In § 37 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a Abs. 1, 4 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der ... wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ... worden ist," eingefügt. 2. In § 11 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ... wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ... worden ist," eingefügt. 2. In § 11 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 27.11.2006 BGBl. I S. 2723
Artikel 1 1. LAP-gDVerfSchVÄndV
... Verfassungsschutz des Bundes können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung am Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes im ...
Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89, 406
Artikel 1 BLVuaÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (vom 27.01.2017)
... für den Aufstieg teilgenommen haben oder die zum Aufstieg zugelassen worden sind, sind die §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 22.06.1995 BGBl. I S. 868; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 9 PostLV Allgemeine Regelungen für den Aufstieg (vom 14.02.2009)
... Die Auswahlkommission im Verfahren nach § 33 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. ... Mitgliedern. (2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg nach § 33 Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. ...
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)
V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2057; aufgehoben durch § 62 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
§ 36 LAP-gDFm/EloAufklBundV Allgemeine Regelungen zum Aufstieg (vom 14.02.2009)
... Fernmeldeaufklärung können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-gDBNDV)
V. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2767; aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
§ 26 LAP-gDBNDV Ausbildungsaufstieg
... Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ...
§ 27 LAP-gDBNDV Praxisaufstieg
... im Bundesnachrichtendienst können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung am Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes im ...
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-gDVerfSchV)
V. v. 11.10.2001 BGBl. I S. 2640; aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
§ 25 LAP-gDVerfSchV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... den Aufstieg in den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
§ 26 LAP-gDVerfSchV Praxisaufstieg (vom 14.02.2009)
... Verfassungsschutz des Bundes können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (LAP-gntDSVV)
V. v. 14.12.2001 BGBl. I S. 3739; aufgehoben durch § 28 V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625
§ 24 LAP-gntDSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung gemäß den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
§ 25 LAP-gntDSVV Praxisaufstieg (vom 14.02.2009)
... in der Sozialversicherung können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-gntDAIVV)
V. v. 12.07.2001 BGBl. I S. 1578; aufgehoben durch § 24 V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214
§ 25 LAP-gntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes gemäß den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
§ 27 LAP-gntDAIVV Praxisaufstieg (vom 14.02.2009)
... Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes gemäß den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
V. v. 14.03.2005 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch § 65 V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205
§ 27 LAP-gntDBWVV Allgemeine Aufstiegsregelungen (vom 14.02.2009)
... des mittleren Dienstes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1693; aufgehoben durch § 51 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322
§ 25 LAP-gntZollV Zulassung zum Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... Zolldienstes des Bundes können bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ... über die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg. Es kann diese Entscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 ... Die Zulassung erfolgt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens. § 33 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. ...
§ 27 LAP-gntZollV Zulassung zum Praxisaufstieg (vom 14.02.2009)
... Zolldienstes des Bundes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 und § 33b Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. ...
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (LAP-gtDBahnwesenV)
V. v. 21.11.2002 BGBl. I S. 4438; aufgehoben durch § 25 V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526
§ 19 LAP-gtDBahnwesenV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... in den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
§ 20 LAP-gtDBahnwesenV Praxisaufstieg (vom 14.02.2009)
... der Eisenbahn-Verkehrsverwaltung des Bundes können unter den Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
§ 24 LAP-gtDBWVV Allgemeine Aufstiegsregelungen (vom 14.02.2009)
... Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - gemäß den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (LAP-gtDWSVV)
V. v. 25.05.2003 BGBl. I S. 750; aufgehoben durch § 30 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974
§ 21 LAP-gtDWSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
§ 22 LAP-gtDWSVV Praxisaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können unter den Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes
V. v. 13.06.2002 BGBl. I S. 1843; aufgehoben durch § 25 V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775
§ 14 LAP-hDArchivV Zulassung (vom 14.02.2009)
... des Bundes können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, ...
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1051; aufgehoben durch § 37 V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366
§ 22 LAP-htDBWVV Allgemeine Aufstiegsregelungen (vom 14.02.2009)
... die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-mntDAIVV)
V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2612; aufgehoben durch § 27 V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554
§ 25 LAP-mntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes gemäß den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
§ 27 LAP-mntDAIVV Praxisaufstieg (vom 14.02.2009)
... Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes gemäß den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
V. v. 28.11.2001 BGBl. I S. 3327; aufgehoben durch § 93 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084
§ 23 LAP-mntDBWVV Allgemeine Aufstiegsregelungen (vom 14.02.2009)
... die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes
V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1682; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
§ 25 LAP-mDZollV Zulassung zum Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... einfachen Zolldienstes des Bundes können bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ... über die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg. Es kann diese Entscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 ... Die Zulassung erfolgt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens. § 33 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. ...
§ 27 LAP-mDZollV Zulassung zum Praxisaufstieg (vom 14.02.2009)
... Beamte der Laufbahn des einfachen Zolldienstes des Bundes können bei Vorliegen der in § 33 Abs. 1 und in § 33b Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom ...
Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostV)
V. v. 30.11.2004 BGBl. I S. 3185; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 1 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 7 LAP-PostV Allgemeine Regelungen für den Ausbildungs-, Praxis- und Verwendungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... der Regelungen in § 9 Abs. 1 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, ...
§ 11 LAP-PostV Bewährungszeit (vom 14.02.2009)
... der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn gemäß § 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. ...
Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)
V. v. 25.08.2005 BGBl. I S. 2602; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 7 LAP-PostbankV Allgemeine Regelungen für den Ausbildungs-, Praxis- und Verwendungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... der Regelungen in § 9 Abs. 1 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, ...
§ 11 LAP-PostbankV Bewährungszeit (vom 14.02.2009)
... der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn gemäß § 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. ...
Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)
V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 7 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009)
... der §§ 9 und 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33a Abs. 1 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ...
§ 11 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009)
... der §§ 9 und 11 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
§ 19 LAP-TelekomV Übertragung von Ämtern (vom 14.02.2009)
... die Übertragung von Ämtern gilt § 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. ...
§ 20 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009)
... der §§ 9 und 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33a Abs. 1, 3 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ...
§ 24 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009)
... der §§ 9 und 11 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
§ 37 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009)
... der §§ 9 und 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33a Abs. 1, 4 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ...
§ 41 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009)
... der §§ 9 und 11 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I ...
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