(1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt,
- 2.
- eine hauptberufliche Tätigkeit nach den Absätzen 3 und 4 nachweist.
(2) Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbildung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigenden Abschluss geführt hat. Für Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes muss die Ausbildung auf der nach den §§
19 und
24 geforderten Mindestvorbildung aufbauen; sie muss für Laufbahnen des gehobenen Dienstes den Voraussetzungen eines mit der Prüfung abgeschlossenen Studienganges einer Hochschule nach §
25 Abs. 5 Satz 1 entsprechen. Für Laufbahnen des höheren Dienstes ist ein allgemein berufsbefähigendes fachwissenschaftliches, den Voraussetzungen des §
30 entsprechendes Studium an einer Hochschule zu fordern. Die Bildungsvoraussetzungen müssen in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.
(3) Den Bildungsvoraussetzungen für Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes nach Absatz 2 stehen die in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenen Hochschulabschlüsse gleich, soweit die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder die Gleichwertigkeit mit dem jeweils geforderten Hochschulabschluss im Sinne des Artikels
37 Abs. 1 des
Einigungsvertrages festgestellt und den Hochschulabschluss entsprechend zugeordnet hat. Den Bildungsvoraussetzungen für Laufbahnen des gehobenen Dienstes stehen auch die an Fach- und Ingenieurschulen in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenen Abschlüsse gleich, wenn die Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden Abschluss an Vorläufereinrichtungen der Fachhochschule anerkannt wurde und der Inhaberin oder dem Inhaber des Abschlusses in einem von der zuständigen Stelle gestalteten Nachdiplomierungsverfahren nach Artikel
37 Abs. 1 Satz 3 des
Einigungsvertrages der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule (FH)" verliehen wurde.
(4) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein. Sie ist nach Absatz 2 Satz 4 für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie
- 1.
- nach ihrer Fachrichtung der für die Einstellung geforderten Bildungsvoraussetzungen und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entspricht,
- 2.
- nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entspricht,
- 3.
- im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen hat.
(5) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt in Laufbahnen
- 1.
- des mittleren und gehobenen Dienstes ein Jahr und sechs Monate und
- 2.
- des höheren Dienstes zwei Jahre und sechs Monate.
(6) Soweit die oberste Dienstbehörde für bestimmte Laufbahnen des höheren Dienstes außer der ersten Staatsprüfung oder der Hochschulprüfung die Promotion verlangt, kann die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit um ein Jahr gekürzt werden. Dies gilt nicht, wenn das Studium nur durch Promotion abgeschlossen werden kann.
(7) Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, können entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten betragen haben.
(8) Bewerberinnen und Bewerber, deren Amtstätigkeit ausschließlich
- 1.
- wissenschaftlicher Art bei Forschungs- und Versuchsanstalten des Bundes oder
- 2.
- Lehrtätigkeit bei Lehranstalten des Bundes
ist, können unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung auch eingestellt werden, wenn ihre Fachrichtung in den Anlagen
1 bis 3 nicht aufgeführt ist. Die zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, welche Einrichtungen als Forschungs- und Versuchsanstalten oder als Lehranstalten anzusehen sind.
(9) Das Nähere kann das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung nach §
2 Abs. 5 regeln.
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247