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§ 36 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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§ 36 Zuerkennung der Befähigung



Die zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet auf Grund der nach § 35 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung; sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbes sind in der Entscheidung zu bezeichnen.



 

Zitierungen von § 36 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BLV Erwerb der Befähigung (vom 12.02.2009)
... und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung, 2. Zuerkennung nach § 36 , 3. Ausbildung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung nach § 33a ...
§ 5a BLV Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung
... sie die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit; § 35 Abs. 5 und die §§ 36 und 37 gelten entsprechend. Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrem bisherigen ...
§ 37 BLV Einstellung in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst
... ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber unter den Voraussetzungen der §§ 35 und 36 eingestellt werden. (2) Eine Einstellung nach Absatz 1 ist zulässig, wenn  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 56 BLV Folgeänderungen
... wird die Angabe „§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 36 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. (20) Die Verordnung über die Laufbahn, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Delegationsanordnung BMVBW
A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
VI. DelegAnOBMVBW Übertragung von Befugnissen nach der Bundeslaufbahnverordnung
... zu entscheiden, 6. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis nach § 36 BLV, über den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu entscheiden; dies gilt nicht in den ...