(1) In eine Laufbahn, für die ein Vorbereitungsdienst mit Laufbahnprüfung eingerichtet ist und deren Fachrichtung in den Anlagen 1 bis 3 mit Hinweis auf diese Vorschrift aufgeführt ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber unter den Voraussetzungen der §§
35 und
36 eingestellt werden.
(2) Eine Einstellung nach Absatz 1 ist zulässig, wenn
- 1.
- geeignete Bewerberinnen und Bewerber mit Laufbahnprüfung nicht zur Verfügung stehen,
- 2.
- ein dienstliches Interesse besteht.
Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Bundespersonalausschusses. Antragsberechtigt sind die zuständigen obersten Dienstbehörden. Die Zustimmung kann für bestimmte Laufbahnen oder Verwaltungsbereiche allgemein erteilt werden.
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781