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§ 37 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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§ 37 Einstellung in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst



(1) In eine Laufbahn, für die ein Vorbereitungsdienst mit Laufbahnprüfung eingerichtet ist und deren Fachrichtung in den Anlagen 1 bis 3 mit Hinweis auf diese Vorschrift aufgeführt ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber unter den Voraussetzungen der §§ 35 und 36 eingestellt werden.

(2) Eine Einstellung nach Absatz 1 ist zulässig, wenn

1.
geeignete Bewerberinnen und Bewerber mit Laufbahnprüfung nicht zur Verfügung stehen,

2.
ein dienstliches Interesse besteht.

Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Bundespersonalausschusses. Antragsberechtigt sind die zuständigen obersten Dienstbehörden. Die Zustimmung kann für bestimmte Laufbahnen oder Verwaltungsbereiche allgemein erteilt werden.



 

Zitierungen von § 37 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5a BLV Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung
... die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit; § 35 Abs. 5 und die §§ 36 und 37 gelten entsprechend. Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrem bisherigen ...
Anlage 1 BLV (zu § 34) Höherer Dienst
... Dienst in der Parlamentsverwaltung Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 Tierärztlicher Dienst Wetterdienst Wirtschaftsverwaltungsdienst ...
Anlage 2 BLV (zu § 34) Gehobener Dienst
... Dienst Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des § 37 Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst Nautischer Dienst ... Dienst Schiffsmaschinendienst Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 Weinbaulicher Dienst Wirtschaftsverwaltungsdienst ...
Anlage 3 BLV (zu § 34) Mittlerer Dienst
...  Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als: Technische Assistentinnen und Assistenten mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 56 BLV Folgeänderungen
... „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. In § 37 wird die Angabe „§ 20 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Delegationsanordnung BMVBW
A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
VI. DelegAnOBMVBW Übertragung von Befugnissen nach der Bundeslaufbahnverordnung
... Erwerb der Laufbahnbefähigung zu entscheiden; dies gilt nicht in den Fällen des § 37  ...