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§ 38 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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§ 38 Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen



(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere Bewerberinnen und Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn

1.
sie mindestens 30, in Laufbahnen des höheren Dienstes mindestens 34 Jahre alt sind,

2.
sie nicht älter als 50 Jahre sind und

3.
ihre Laufbahnbefähigung auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Bundespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt worden ist.

Andere Bewerberinnen und Bewerber können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch eingestellt werden in eine Laufbahn

1.
des mittleren oder des gehobenen Dienstes, wenn sie mindestens 27 Jahre alt sind und eine Prüfung bestanden haben, die zu einer ihrer künftigen Laufbahn gleichwertigen Tätigkeit im Beruf befähigt,

2.
des höheren Dienstes, wenn sie mindestens 32 Jahre alt sind und ein Studium, das die Voraussetzungen nach § 30 Satz 1 erfüllt, mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen haben.

(4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Bundespersonalausschuss.

 
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Zitierungen von § 38 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BLV Erwerb der Befähigung (vom 12.02.2009)
... Bewerber (§ 19 des Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 38 ...
§ 7 BLV Probezeit
... 35 berücksichtigt oder als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 38 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit ...
§ 8 BLV Dauer der Probezeit
... Dienstes drei Jahre. Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern (§ 38 ) erhöht sich die Dauer der Probezeit um jeweils ein Jahr; sie beträgt mindestens drei ...
§ 39 BLV Besondere Einstellungsvoraussetzungen
... Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 38 kann auch ein Befähigungsnachweis zugrunde gelegt werden, der durch das Bestehen einer der ...
§ 43 BLV
... nach § 12 Abs. 5 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 erfüllt waren. In Zweifelsfällen bestimmt das Bundesministerium des Innern, ob ...
§ 44 BLV
...  1. Höchstalter für die Einstellung: § 14 Abs. 2, § 38 Abs. 3 Nr. 2, 2. Probezeit; Mindestprobezeit: § 8 Abs. 1 und 3,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 56 BLV Folgeänderungen
... eingefügt. 2. In § 23 Satz 1 wird die Angabe „die §§ 38 und 39 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 22 der ...