Der Feststellung der Laufbahnbefähigung nach §
38 kann auch ein Befähigungsnachweis zugrunde gelegt werden, der durch das Bestehen einer der Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung gleichwertigen Prüfung im öffentlichen Dienst erbracht worden ist.
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247