Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 39 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
|

§ 39 Besondere Einstellungsvoraussetzungen



Der Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 38 kann auch ein Befähigungsnachweis zugrunde gelegt werden, der durch das Bestehen einer der Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung gleichwertigen Prüfung im öffentlichen Dienst erbracht worden ist.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 39 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 56 BLV Folgeänderungen
... eingefügt. 2. In § 23 Satz 1 wird die Angabe „die §§ 38 und 39 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 22 der ...