(1) Eignung und Leistung der Beamtin oder des Beamten sind mindestens alle fünf Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen. Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(2) Die obersten Dienstbehörden können Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung und bei Beamtinnen und Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, auch von der nichtregelmäßigen Beurteilung zulassen.
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 56 BLV Folgeänderungen ... in der Bundespolizei" ersetzt. 4. In § 26 wird die Angabe „§§ 40 bis 41a der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§§ 48 bis 50 mit ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 20 wird die Angabe „§§ 40 bis 41a der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§§ 48 bis 50 der ... vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 40 bis 41a der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§§ 48 bis 50 der ... ist," eingefügt. 12. In § 13 wird nach der Angabe „§§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ...
V. v. 22.06.1995 BGBl. I S. 868; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90