(1) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbarkeit.
(2) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil und mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen.
(3) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern können probeweise neue, von Absatz 1 und 2 abweichende Regelungen eingeführt werden.
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 56 BLV Folgeänderungen ... der Bundespolizei" ersetzt. 4. In § 26 wird die Angabe „§§ 40 bis 41a der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§§ 48 bis 50 mit ... wird wie folgt geändert: 1. In § 20 wird die Angabe „§§ 40 bis 41a der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§§ 48 bis 50 der ... 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 40 bis 41a der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§§ 48 bis 50 der ... eingefügt. 12. In § 13 wird nach der Angabe „§§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ...
V. v. 22.06.1995 BGBl. I S. 868; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90