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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben
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§ 42 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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§ 42
§ 42 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern; sie wird durch zentrale Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder für gleichbewertete Tätigkeiten dienen. Dies gilt auch für Fortbildungsmaßnahmen, die bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben. Im Übrigen sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet, sich durch eigene Fortbildung über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet zu halten, auch soweit dies der Anpassung an erhöhte und veränderte Anforderungen dient.
(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an nach Bedarf eingerichteten Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Tätigkeiten zu fördern. Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Bei der Auswahl der Beamtinnen und Beamten sollen die Erfordernisse der Personalsteuerung besonders berücksichtigt werden.
(4) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihrer Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.
(5) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Absatzes 4 sind auch das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie und Abschlüsse gleichwertiger Einrichtungen anzusehen.
(6) Für die pädagogischen Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 3 erlässt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den obersten Dienstbehörden einen Rahmenplan.
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Zitierungen von § 42 BLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1a BLV Förderung der Leistungsfähigkeit
... Geschäftsbereichs jeweils für deren Bereich übertragen. Die §§ 40 bis 42 bleiben ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 56 BLV Folgeänderungen
... Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 2. In § 21 wird die Angabe „§ 42 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 47 der ... die Angabe „(§ 6 der Bundeslaufbahnverordnung)" durch die Angabe „(§ 42 der Bundeslaufbahnverordnung)" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt ... ist," eingefügt. 13. In § 14 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 42 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 22.06.1995 BGBl. I S. 868; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 14 PostLV Fortbildung (vom 14.02.2009)
... der bei ihr beschäftigten Beamtinnen und Beamten zu fördern. Im übrigen ist § 42 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, ...
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