(1) Bis zum Inkrafttreten der die jeweilige Laufbahn regelnden Rechtsverordnung ist die entsprechend geltende Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung unter Berücksichtigung der Rechtsverordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) anzuwenden.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten der Rechtsverordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) bereits im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn befinden, die in der Anlage
5 nicht aufgeführt ist, ist die entsprechende Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung unter Berücksichtigung dieser Rechtsverordnung anzuwenden.
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247