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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Anlage 3 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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Anlage 3 (zu § 34) Mittlerer Dienst
Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Besondere Fachrichtungen des mittleren Dienstes
Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als:
Technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher Anerkennung
Staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen und Chemotechniker
Handwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Industriemeisterinnen und Industriemeister in ihrem jeweiligen Beruf
Kartographinnen und Kartographen
Laborantinnen und Laboranten
Landkartentechnikerinnen und Landkartentechniker
Operateurinnen und Operateure in Kernforschungseinrichtungen
Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker
Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerkennung
Strahlenschutztechnikerinnen und
Strahlenschutztechniker in Kernforschungseinrichtungen
Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker
Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer
Zeichnerinnen und Zeichner
Archivdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als:
Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Archiv
Bibliotheksdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als:
Bibliotheksassistentinnen und Bibliotheksassistenten, Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation, Bildagentur
Nautischer Dienst
Zitierungen von Anlage 3 BLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 BLV Gestaltungsgrundsätze (vom 12.02.2009)
... für die Laufbahnen nach Absatz 1 eingerichtet sind, ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3. Für die in der Anlage 4 genannten Laufbahnen besonderer Fachrichtungen gelten die dort ...
§ 35 BLV Einstellungsvoraussetzungen
... besonderer Fachrichtung auch eingestellt werden, wenn ihre Fachrichtung in den Anlagen 1 bis 3 nicht aufgeführt ist. Die zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2082/a29649.htm