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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Anlage 4 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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Anlage 4 (zu § 34) Einstellungsvoraussetzungen in besonderen Fällen für besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
- I.
- Ärztlicher Dienst
Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin oder Pflicht- oder Medizinalassistent oder als Ärztin oder Arzt im Praktikum geleisteten Tätigkeit werden angerechnet. § 35 Abs. 6 findet keine Anwendung. - II.
- Lebensmittelchemischer Dienst
Bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern wird die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung als hauptberufliche Tätigkeit gerechnet. - III.
- Bibliotheksdienst
Die Voraussetzungen werden auch durch das erste juristische Staatsexamen erfüllt. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ein abgeschlossenes Zusatzstudium Bibliothekswesen an einer Hochschule nachweisen. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt zwei Jahre.
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Zitierungen von Anlage 4 BLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 BLV Gestaltungsgrundsätze (vom 12.02.2009)
... nach Absatz 1 eingerichtet sind, ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3. Für die in der Anlage 4 genannten Laufbahnen besonderer Fachrichtungen gelten die dort aufgeführten besonderen ...
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