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Änderung § 5 BLV vom 12.02.2009
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§ 5 BLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 5 BLV n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 28 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Erwerb der Befähigung | |
(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung (§ 2 Abs. 2) durch 1. Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung, 2. Zuerkennung nach § 36, 3. Ausbildung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung nach § 33a Abs. 3 Satz 4, 4. Anerkennung oder Zuerkennung nach den §§ 6, 18 Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 27. (2) Durch Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn und Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung wird die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn abweichend von Absatz 1 nach § 33a Abs. 4 Satz 1 bis 5 und Abs. 5 Satz 1 oder nach § 33b erworben. | |
(Text alte Fassung) (3) Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 des Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 38. | (Text neue Fassung) (3) Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 19 des Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 38. |
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