Tools:
Update via:
§ 13 - Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG k.a.Abk.)
G. v. 12.12.1973 BGBl. I S. 1885; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 16.12.1973; FNA: 805-2 Arbeitsschutz
|
Geltung ab 16.12.1973; FNA: 805-2 Arbeitsschutz
|
§ 13 Auskunfts- und Besichtigungsrechte
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) 1Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Anzeige
Zitierungen von § 13 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ASiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ASiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 ASiG Ordnungswidrigkeiten
... Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder ... nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder 3. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet. (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2088/a29701.htm